AGB

  1. Auftragsformular
    In einem Auftragsformular werden die zu erbringenden Leistungen und der Fertigstellungstermin angegeben (Versand per e-mail). Beim Fertigstellungstermin handelt es sich um einen voraussichtlichen Termin, es sei denn er wurde ausdrücklich als verbindlich erklärt.
  2. Kostenvoranschlag
    Preisangaben im Auftragsformular sind unverbindlich. Will der Auftraggeber eine verbindliche Angabe des Preises, hat er beim Auftragnehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag anzufordern. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen Monat gebunden. Leistungen, die der Auftraggeber für den Auftragnehmer zur Erstellung des Kostenvoranschlages erbringt, können nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies vereinbart ist. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur überschritten werden, wenn sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt.
  3. Abnahme
    1. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, insbesondere die anfallenden Kosten für die Einstellung des Reparaturgegenstandes verlangen.
    2. Der Auftragnehmer hat den Reparaturgegenstand bei der Abnahme unverzüglich auf die ordnungsmäßige Leistungserbringung und auf sichtbare Beschädigungen zu untersuchen und ggf. Mängel oder Schäden unverzüglich zu reklamieren und eine schriftliche Aufnahme der Reklamation durch den Auftragnehmer zu ermöglichen. Unterbleibt eine solche Reklamation, gilt die Leistung als auftragsgemäß, Mängel und beschädigungsfrei erbracht.
  4. Zahlung
    Der Rechnungsbetrag ist mit Aushändigung der Quittung/Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist. Der Rechnungsbetrag ist vor Ort direkt bar oder mit EC-Karte zu bezahlen.
    Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG
  5. Aufrechnung
    Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
  6. Vorauszahlung
    Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn die zu beschaffenden Ersatzteile einen Wert von 100 EUR übersteigen.
  7. Pfandrecht des Auftragnehmers
    Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.
  8. Sachmängel
    1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
    2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer auf Grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
    3. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  9. Besondere Haftungsausschlüsse
    1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    2. Der Auftragnehmer haftet nur für den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausgleich daraus entstandener Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.
    3. Die Haftung für sonstige Schäden am Reparaturgegenstand, die bereits vor Leistungserbringung am Reparaturgegenstand vorhanden waren und durch die Leistungserbringung lediglich zutage treten oder quantitativ vergrößert werden.
    4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
    5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  10. Eigentumsvorbehalt
    Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Reparaturpreises Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.